BVerfG, Beschluss v. 23.03.2016 (Anhörung in Betreuungsangelegenheiten)
Das Bundesverfassungsgericht beschließt, dass der Anordnung einer Betreuung – oder die Verlängerung einer Betreuung – zwingend eine persönliche Anhörung vorausgehen muss. Im besagten Fall, der Grundlage für die Entscheidung des BVerfG war, wurde eine Person im Wege der einstweiligen Anordnung unter vorläufige Betreuung gestellt. Das zuständige Amtsgericht verlängerte diese Betreuung, auf Antrag des Betreuers, ohne vorherige Anhörung der zu Betreuenden im Beschlusswege. Dieser Beschluss verletzt die zu Betreuende in Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die persönliche Anhörung darf lediglich in einem Eilfall und bei Gefahr in Verzug unterbleiben (vorläufig), ist dann aber unverzüglich nachzuholen.