BVerfG, Beschluss v. 23.03.2016 (Anhörung in Betreuungsangelegenheiten)

Das Bundesverfassungsgericht beschließt, dass der Anordnung einer Betreuung – oder die Verlängerung einer Betreuung – zwingend eine persönliche Anhörung vorausgehen muss. Im besagten Fall, der Grundlage für die Entscheidung des BVerfG war, wurde eine Person im Wege der einstweiligen Anordnung unter vorläufige Betreuung gestellt. Das zuständige Amtsgericht verlängerte diese Betreuung, auf Antrag des Betreuers, ohne vorherige Anhörung der zu Betreuenden im Beschlusswege. Dieser Beschluss verletzt die zu Betreuende in Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die persönliche Anhörung darf lediglich in einem Eilfall und bei Gefahr in Verzug unterbleiben (vorläufig), ist dann aber unverzüglich nachzuholen.

Amtsgericht Köln, Urteil v. 24.07.2015 (Erstattung Anwaltskosten in Verkehrsunfallangelegenheiten)

Das Amtsgericht Köln entschied, dass die anwaltliche Unterstützung bei einer Schadensersatzregulierung erforderlich ist i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB. Selbst wenn die Haftungslage keinem Zweifel unterliegt und zusätzlich der Geschädigte geschäftlich gewandt ist, ist immer mit Einwendungen des Versicherers zu rechnen. Für die Erstattung der Anwaltskosten ist die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts maßgeblich. Nicht streitentscheidend ist dabei, wie der Versicherer tatsächlich am Schluss reguliert hat.